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    <title>die Rechte der Fotografen auf freie Fotografie …</title>
    <link>http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/aktuelles.html</link>
    <description>… werden immer weiter beschnitten durch die „Privatisierung“ öffentlichen Raumes. Diese Website stellt sich dieser Entwicklung entgegen.&lt;br/&gt;Öffentlichkeit braucht Fotografie – Fotografie braucht Freiheit!</description>
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      <title>die Rechte der Fotografen auf freie Fotografie …</title>
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      <title>Diese Website wird zum 1.8.12 eingestellt</title>
      <link>http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2012/4/12_Diese_Website_wird_zum_1.8.12_eingestellt.html</link>
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      <pubDate>Thu, 12 Apr 2012 23:06:04 +0200</pubDate>
      <description>wegen Konzeptionslosigkeit!</description>
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      <title>Häuser in Google Street View entpixeln!</title>
      <link>http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2010/12/11_Hauser_in_Google_Street_View_entpixeln%21.html</link>
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      <pubDate>Sat, 11 Dec 2010 11:03:24 +0100</pubDate>
      <description>&lt;a href=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2010/12/11_Hauser_in_Google_Street_View_entpixeln%21_files/droppedImage.jpg&quot;&gt;&lt;img src=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Media/object000_2.jpg&quot; style=&quot;float:left; padding-right:10px; padding-bottom:10px; width:254px; height:135px;&quot;/&gt;&lt;/a&gt;Zum Glück lassen sich Häuser, die in Google Street View verpixelt wurden, wieder der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen. Wie? Das folgende Youtube-Video erklärt es!&lt;br/&gt;</description>
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      <title>Häuser in Google Street View verpixeln?</title>
      <link>http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2010/11/1_Beschneidung_der_Freiheit_der_Fotografie.html</link>
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      <pubDate>Mon, 1 Nov 2010 10:09:06 +0100</pubDate>
      <description>&lt;a href=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2010/11/1_Beschneidung_der_Freiheit_der_Fotografie_files/droppedImage.jpg&quot;&gt;&lt;img src=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Media/object000_3.jpg&quot; style=&quot;float:left; padding-right:10px; padding-bottom:10px; width:254px; height:135px;&quot;/&gt;&lt;/a&gt;Soll das Recht auf freie Fotografie immer weiter beschränkt werden?&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Google Street View&lt;br/&gt;In weiten Teilen der Politik und der veröffentlichten Meinung wird der Anschein erweckt, Google habe mit seinem Projekt „Streetview“ gegen geltende Rechte, zum Beispiel das der „Privatsphäre“ verletzt. &lt;br/&gt;Das stimmt so natürlich nicht, dienst aber der Vorbereitung der Beschneidung des Fotorechtes auf Panoramafreiheit!&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Enquetekommission „Kultur in Deutschland“&lt;br/&gt;Im Bericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ wird dem Gesetzgeber die Einschränkung der Panoramafreiheit empfohlen.&lt;br/&gt;	1.	Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“ &lt;br/&gt;&lt;a href=&quot;Eintraege/2009/3/3_Was_bedeutet_Panoramafreiheit.html&quot;&gt;Der § 59 Urhebergesetz&lt;/a&gt; erlaubt es beispielsweise uns Fotografen, Fotografien von Häusern, Denkmälern oder Kunstwerken im öffentlichen Raum ohne Erlaubnis und Vergütung anzufertigen und zu veröffentlichen. Dadurch ist es auch möglich, Internet-Fotogalerien, Filme, Bildbände, Kalender oder Postkarten über Architektur oder öffentliche Plätze und Gedenkstätten zu vertreiben, ohne hierfür Restriktionen (Erlaubnis- oder Vergütungspflicht) unterworfen zu sein.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Die Begründung der Enquetekommission ist nur kurz:&lt;br/&gt;„Vergütungspflicht für Kunstwerke im öffentlichen Raum&lt;br/&gt;Für gewerbliche Abbildungen von Kunstwerken im öffentlichen Raum, die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, besteht – anders als bei sonstigen Kunstausstellungen – keine Vergütungspflicht. Jeder kann, ohne den Künstler zu fragen, Abbildungen von Kunstwerken im öffentlichen Raum anfertigen und diese schließlich gewerblich zum Beispiel für Postkarten oder Publikationen nutzen. Grund hierfür ist die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 1 UrhG.&lt;br/&gt;Diese Regelung geht auf § 20 Kunsturhebergesetz (KUG) vom 9. Januar 1907 zurück. Hier bestand allerdings eine Beschränkung auf die malende und zeichnende Kunst sowie Fotografie. Diese Beschränkung besteht nicht mehr. Die damalige Gesetzesbegründung zu § 20 KUG führt an, dass „die Abbildung von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw. […] patriotischen und ähnlichen Zwecken diene“ und deshalb keine Vergütungspflicht bestehen solle. Des Weiteren bestanden „vom sozialen Standpunkt aus Bedenken […], da sich an den freien Verkehr, namentlich mit Ansichtspostkarten und photographischen Abbildungen, die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knüpfen.“ Diese Umstände sind nach Auffassung der Enquete-Kommission heute nicht mehr gegeben.“&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Hier wird durch die Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ versucht, die Interessen einer kleinen Lobby, die Interessen derer, die schon haben, gegen die Interessen der vielen kleinen Fotobetriebe und selbständigen Fotografen durchzusetzen. Typische Lobby-Politik auf dem Rücken der Besitzlosen und Schwachen! </description>
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      <title>Was bedeutet Panoramafreiheit?</title>
      <link>http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2009/3/3_Was_bedeutet_Panoramafreiheit.html</link>
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      <pubDate>Tue, 3 Mar 2009 15:40:10 +0100</pubDate>
      <description>&lt;a href=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Eintraege/2009/3/3_Was_bedeutet_Panoramafreiheit_files/R0015930.jpg&quot;&gt;&lt;img src=&quot;http://www.panoramafreiheit.info/panoramafreiheit/aktuelles/Media/object001_1.jpg&quot; style=&quot;float:left; padding-right:10px; padding-bottom:10px; width:254px; height:135px;&quot;/&gt;&lt;/a&gt;Maßgeblich für die Definition ist das &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_Urheberrecht_und_verwandte_Schutzrechte&quot;&gt;Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte&lt;/a&gt;:&lt;br/&gt;§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen&lt;br/&gt;	(1)	Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.&lt;br/&gt;	(2)	Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.&lt;br/&gt;Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.&lt;br/&gt;Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle.&lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#cite_note-Vogel1-0&quot;&gt;[1]&lt;/a&gt; § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Hundertwasserhaus&quot;&gt;Hundertwasserhauses&lt;/a&gt; vom &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof&quot;&gt;Bundesgerichtshof&lt;/a&gt; entschieden (siehe: &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Hundertwasserentscheidung&quot;&gt;Hundertwasserentscheidung&lt;/a&gt;) – im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.&lt;br/&gt;2008 wandte sich der Deutsche Journalistenverband mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der &lt;a href=&quot;http://de.wikipedia.org/wiki/Enqu%C3%AAte-Kommission&quot;&gt;Enquête-Kommission&lt;/a&gt; „Kultur in Deutschland“, die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abzuschaffen.&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;</description>
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